Gem. § 1(5) und § 2(5) der deutschen Fahrpersonalverordnung (FPersV)hat der Unternehmer sicherzustellen, dass
- die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten gem. Art. 6,7,8,12 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 eingehalten werden.
- alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens alle 3 Monate beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten 2 Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Stelle entweder unmittelbar, durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmnenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.






